Anschluss

Jede Person, die während mindestens drei Monaten von einem der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber angestellt wird, ist obligatorisch bei der Stiftung versichert, sofern ihr Jahreslohn mindestens CHF 22’050.- beträgt (Zahl 2024). Bestimmte Arbeitgeber können die Möglichkeit bieten, zum Beispiel ab einem Monatslohn von CHF 500.- Beiträge zu leisten.

Wird eine Person bei einem angeschlossenen Arbeitgeber angestellt, so ist sie versichert und leistet frühestens ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod sowie Altersbeiträge.

Überweisung der Freizügigkeitsleistung

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses verlangt die versicherte Person die Überweisung der Vorsorgeguthaben, über die sie bei Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen, insbesondere bei der Pensionskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers, verfügt.

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