Austritt

Wenn das Arbeitsverhältnis vor einer vorzeitigen Pensionierung oder einer Pensionierung und nicht wegen des Eintritts von Invalidität oder Tod endet, haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Verwendung der Freizügigkeitsleistung

Falls Sie eine neue Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufnehmen, wird die Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Falls Sie nicht unmittelbar eine neue berufliche Tätigkeit aufnehmen, haben Sie die Wahl zwischen dem Abschluss einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung oder der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei der Stiftung einer Bank.

Barauszahlung

Falls das Arbeitsverhältnis vor dem ersten Tag des Monats nach Ihrem 58. Geburtstag endet, können Sie die Barauszahlung Ihrer Austrittsleistung verlangen, sofern Sie:

  • die Schweiz endgültig verlassen, vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen;
  • oder sich selbstständig machen und deshalb nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind;
  • oder der Betrag Ihrer Freizügigkeitsleistung niedriger ist als ihr jährlicher Beitrag.

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