Einkaufsbeiträge

Persönliche Einlagen

Sie können jederzeit Ihre Leistungen aufbessern, indem Sie der FPPIC einen einmaligen Betrag überweisen (mindestens Fr. 2’000.-), vorausgesetzt, dass mögliche Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung vollständig zurückbezahlt worden sind. Der eingezahlte Betrag wird vollständig dem Leistungseinkauf zugewiesen (Art. 21).

Der maximale Einkaufsbetrag ist auf dem Vorsorgeausweis unter der Rubrik „maximaler Einkaufsbetrag“ aufgeführt.

Steuerliche Behandlung

Für die Überweisung von Einkaufsbeiträgen stellt die FPPIC eine Bescheinigung zuhanden der Steuerbehörden Ihres Wohnkantons aus, damit Sie den überwiesenen Betrag von Ihrer nächsten Steuererklärung abziehen können.

Leistungseinkäufe sind grundsätzlich abzugsfähig. Allerdings gewähren die Steuerbehörden gestützt auf die Rechtsprechung keine Kapitalabfindung mehr, wenn die versicherte Person drei Jahre vor der Auszahlung Einkäufe getätigt hat. Dies gilt auch für die direkte Bundessteuer.

Wenn Sie dennoch eine Kapitalabfindung beziehen, wird die Steuerbehörde die Einkäufe als missbräuchlich erachten. Wenn Sie einen Teil als Kapital beziehen möchten, empfehlen wir Ihnen, in den drei Jahren vor der Auszahlung keine Einkäufe mehr zu tätigen oder sich bei der zuständigen Steuerbehörde zu informieren.

Es liegt in der Verantwortung der versicherten Person, die steuerliche Abzugsfähigkeit ihres persönlichen Einkaufs im Voraus zu prüfen. Die Stiftung übernimmt keine Gewähr für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkäufen.

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