Freiwillige Weiterversicherung ab 55 Jahren

Seit dem 01.01.2021 haben versicherte Personen über 55 Jahre (Besonderheit der FPPIC), deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wird, die Möglichkeit, zu den gleichen Bedingungen und im bisherigen Umfang bei ihrer Pensionskasse versichert zu bleiben, sofern sie weiterhin AHV-versichert sind.

Sie können ihre Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität aufrechterhalten oder auch den Sparbeitrag weiterhin einzahlen. Sie müssen somit die gesamten Beiträge leisten, d.h. sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil.

Die Weiterführung der Versicherung ist nur möglich:

  1. wenn die versicherte Person das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat;
  2. wenn die versicherte Person kein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber eingeht, unter Vorbehalt von Artikel 11bis Absatz 5 des Vorsorgereglements;
  3. wenn die versicherte Person nicht durch die obligatorische Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 2 BVG gedeckt ist;
  4. wenn die versicherte Person für die Altersvorsorge oder die Risiken Tod und Invalidität nicht bei der Auffangeinrichtung im Sinne von Artikel 47 BVG versichert ist;
  5. wenn die versicherte Person sich nicht selbstständig macht und die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung verlangt
  6. wenn die versicherte Person die Schweiz nicht endgültig verlässt.

Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei uns eintreffen.

Wir sind da, wenn Sie uns brauchen

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von 8.30 bis 11.30 Uhr

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Ch. des Mouettes 4
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