Invalidität

Wenn Sie im Sinne der Invalidenversicherung (IV) infolge eines Unfalls oder einer Krankheit als invalid anerkannt sind, kann die FPPIC Ihnen eine Invalidenrente und gegebenenfalls eine Kinderrente entrichten. Die Invalidenrente erlöscht spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Die FPPIC stützt sich bei ihrem Entscheid, ob und in welchem Umfang sie Invalidenleistungen entrichten könnte, insbesondere auf die Entscheide der IV.

Eine von der IV als invalid anerkannte versicherte Person wird grundsätzlich auch von der FPPIC als solche anerkannt, sofern sie ihr bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zur Anerkennung dieser Invalidität geführt hat, angeschlossen war.

Form

Die Invalidenleistung wird in Form einer Invalidenrente ausbezahlt, die gegebenenfalls durch eine Invaliden-Kinderrente ergänzt wird.

Es handelt sich um eine volle Invalidenrente, wenn der von der IV anerkannte Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt. Liegt der Invaliditätsgrad zwischen 40 % und 69 %, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilinvalidenrente. Jede Änderung des Invaliditätsgrads hat eine Anpassung der Rente zur Folge.

Betrag

Bei Vollinvalidität entspricht der jährliche Betrag der vollen Invalidenrente 60 % des letzten versicherten Lohns.

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