Pensionierung

Reglementarisches Rentenalter

Der Anspruch auf eine reglementarische Rentenleistung entsteht für die versicherten Personen des Kollektivs „Laien“ am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag für Männer und für Frauen (reglementarische Referenzalter). Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann jedoch der Anschluss bis zum Ende des laufenden Pastoral- oder Schuljahres aufrechterhalten werden. Für die Versicherten des Kollektivs „Priester“ liegt das reglementarische Rentenalter bei 70 Jahren. Kinderrenten werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr (bis zum vollendeten 25. Altersjahr im Falle einer Ausbildung) ausbezahlt.

Vorzeitige Pensionierung

Die vorzeitige Pensionierung vor dem reglementarischen Referenzalter (65 Jahre Männer und Frauen) ist für die Versicherten des Kollektivs „Laien“ frühestens am ersten Tag des Monats nach ihrem 58. Geburtstag möglich.

Im Plan des Kollektivs „Priester“ kann der Anspruch auf Altersleistungen um höchstens 10 Jahre vorverlegt werden.

Die Altersrente wird auf der Grundlage der massgebenden Versicherungsjahre bis zum Tag des Antritts der vorzeitigen Pensionierung berechnet und entsprechend reduziert.

Aufgeschobene Pensionierung

Bleibt die versicherte Person auch nach dem Alter, das den Anspruch auf eine AHV-Altersrente begründet, im Dienst des Arbeitgebers, so kann sie verlangen, dass die Altersleistungen aufgeschoben werden, solange das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der versicherten Person und dem Arbeitgeber kann die Zahlung der Altersgutschriften höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres fortgesetzt werden.

Die aufgeschobene Pensionierung gilt nicht für das Kollektiv „Priester“. 

Teilpensionierung

Mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers kann die aktive versicherte Person, sobald sie Anspruch auf den Vorbezug einer Altersleistung hat, eine Teilaltersleistung in Form einer Rente oder einer Kapitalabfindung (für das Kollektiv „Laien“) beantragen, sofern sie ihre Tätigkeit um mindestens 20 % reduziert.

Die versicherte Person kann höchstens dreimal eine Teilaltersleistung beantragen. Der dritte Antrag entspricht einer vollständigen Pensionierung. Bei Kapitalauszahlungen von Altersleistungen ist die Zahl der Anträge ebenfalls auf drei begrenzt, jedoch werden auch mögliche von anderen Einrichtungen bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt.

Freie Wahl zwischen Rente und Kapital

Zum Zeitpunkt der Pensionierung können die Versicherten des Kollektivs „Laien“ verlangen, dass ihnen ein Teil oder die gesamte Rente in Form eines Kapitals ausgezahlt wird. Der entsprechende schriftliche Antrag muss mindestens sechs Monate vor der Pensionierung oder der vorzeitigen Pensionierung an die FPPIC gerichtet werden. Einer Kapitalauszahlung muss die Ehegattin / der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner der versicherten Person schriftlich zustimmen. Bei Invalidität ist diese freie Wahl nicht möglich, es werden Altersleistungen in Rentenform entrichtet.

Die monatliche Rentenüberweisung erfolgt grundsätzlich jeweils am 22. des Monats.

Wir sind da, wenn Sie uns brauchen

E-Mail-Adresse

Telefon

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
von 8.30 bis 11.30 Uhr

Postadresse

Ch. des Mouettes 4
Postfach 600
1001 Lausanne

INFORMATION 👉 BVG-Reform