Scheidung

Bei einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (PartG), hat jeder Ehegatte oder jede Partnerin, ungeachtet des Güterstandes, Anspruch auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, die der andere Ehegatte oder die andere Partnerin während der Ehe oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworben hat.

Der für die Berechnung massgebende Zeitpunkt ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Der Vorsorgeausgleich kann auch nach Eintreten eines Vorsorgefalls erfolgen. So wird das zu überweisende Guthaben im Falle einer Invalidenrente auf der Grundlage einer hypothetischen Austrittsleistung berechnet. Dies hat unmittelbar oder zum Zeitpunkt der Pensionierung eine mögliche Verringerung der Invalidenrente des ausgleichspflichtigen ehemaligen Ehegattens / der ausgleichspflichtigen ehemaligen Partnerin zur Folge. Auch im Falle einer Altersrente ist ein Vorsorgeausgleich möglich.

Es sei darauf hingewiesen, dass einzig das Gericht über den Vorsorgeausgleich entscheidet; die Vorsorgeeinrichtung setzt das Urteil lediglich um.

Wenn Sie eine Bescheinigung ihres Vorsorgeguthabens für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs möchten, schicken Sie uns bitte einen Brief oder ein Mail unter Angabe des Hochzeitsdatums und des gewünschten Berechnungsdatums (mit dem Anwalt / der Anwältin festgelegtes Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens).

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