Todesfall

Stirbt eine dem Kollektiv „Laien“ zugehörige versicherte oder pensionierte Person, kann die FPPIC deren Ehegattin/Ehegatten, eingetragene/-n Partnerin/Partner (PartG) oder überlebende/-n Lebenspartner/-in, ihrem/ihren Waisen sowie gegebenenfalls überlebenden geschiedenen Ehegattin/Ehegatten unter bestimmten Bedingungen eine Rente überweisen.

Stirbt eine dem Kollektiv „Laien“ zugehörige aktive versicherte oder invalide Person, kann den in Artikel 43 des Vorsorgereglements vorgesehenen Begünstigten eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden, die auf der Grundlage der Bestimmungen desselben Artikels berechnet wird.

Unabhängig vom Erbrecht und allfälligen testamentarischen Verfügungen richtet die Stiftung ein zusätzliches Todesfallkapital von Fr. 20’000.- aus, wenn eine aktive versicherte Person stirbt. Die Höhe des Kapitals wird im Verhältnis zum Durchschnitt des Beschäftigungsgrades der fünf letzten Jahre angepasst.

Gar keine Rente für überlebende Ehegattinnen / Ehegatten, überlebende eingetragene Partnerinnen / Partner oder überlebende Lebenspartnerinnen / Lebenspartner wird fällig, wenn die Ehe oder Partnerschaft begonnen hat, nachdem die versicherte Person das AHV-Rentenalter erreicht hatte und wenn sie an einer schweren Krankheit litt, von der sie Kenntnis hatte, und die innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ehe oder Partnerschaft zum Tod führte; die BVG-Mindestleistungen sind gewährleistet.

Beträgt die Altersdifferenz zwischen der verstorbenen versicherten Person und ihrer überlebenden Ehegattin, (Lebens)Partnerin, Lebenspartnerin / ihrem überlebenden Ehegatten, (Lebens)Partner mehr als zehn Jahre, so wird der Betrag der Rente der überlebenden Person um 2 % pro volles Jahr, das diesen Altersunterschied übersteigt, gekürzt. Die entrichtete Rente entspricht jedoch mindestens der Rente nach BVG.

Die Rente für überlebende Ehegattinnen / eingetragene Partner / Lebenspartner wird gekürzt, sofern die Eheschliessung nach dem gesetzlichen Rentenalter erfolgt ist. Für jedes ganze bzw. angebrochene Jahr, das diese Altersgrenze übersteigt, beträgt die Kürzung 20 %.

Die beiden vorgenannten Kürzungen sind kumulativ.

Hinterlassenenrente

Ehegattinnen/Ehegatten

Stirbt eine verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft (PartG) lebende versicherte/pensionierte Person, zahlt die FPPIC in der Regel und unter bestimmten Bedingungen eine Ehegattenrente.
Die Höhe der Rente entspricht 36 % des letzten versicherten Lohns für eine aktive versicherte Person; 60 % der Invalidenrente für invalide Personen und 60 % der Altersrente für pensionierte Personen.

Partnerinnen/Partner

Stirbt eine nicht verheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Partnerschaft (PartG) lebende versicherte/pensionierte Person des Kollektivs „Laien“, zahlt die FPPIC ungeachtet dessen, ob sie aktiv, invalide oder pensioniert war, unter bestimmten Bedingungen eine Partnerrente. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerin / der Partner der Stiftung von der verstorbenen Person zu Lebzeiten und für pensionierte Personen mindestens fünf Jahre vor Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente oder eine Altersrente schriftlich gemeldet wurde und die Lebensgemeinschaft bis zum Zeitpunkt des Todes gedauert hat.

Die Partnerrente entspricht der Ehegattenrente.

Meldung einer Lebensgemeinschaft

Die Meldung einer Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten der versicherten Person ist eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen an die überlebende Partnerin / den überlebenden Partner. Eine versicherte Person muss eine Lebensgemeinschaft gemeldet haben und beim Eintreten des Todesfalls muss diese Lebensgemeinschaft, die einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft ähnlich war, mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen Bestand gehabt haben. Für pensionierte Personen musste die Lebensgemeinschaft während fünf Jahren vor Beginn des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente Bestand gehabt haben, der Stiftung fünf Jahre vor Beginn dieses Anspruchs gemeldet worden sein und bis zum Zeitpunkt des Todes gedauert haben. Wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft leben, müssen Sie dies der Stiftung unbedingt mittels des Formulars Meldung einer Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten melden. Ausländische eingetragene Partnerschaften werden von der Stiftung nicht anerkannt. Sollten sie davon betroffen sein, müssen Sie das Formular Meldung einer Lebensgemeinschaft ausfüllen.

Ich möchte eine Lebensgemeinschaft melden:

    Waisenrenten

    Stirbt eine dem Kollektiv „Laien“ zugehörige aktive versicherte oder pensionierte Person, hat jedes ihrer Kinder ab dem ersten Tag des Monats nach dem Eintritt des Todes, frühestens jedoch ab dem Ende des Lohnanspruchs Anspruch auf eine Waisenrente.

    Die Waisenrente wird bis zum Ende des Monats entrichtet, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet. Kinder in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalide Kinder haben bis zum Ende ihrer Ausbildung oder zum Erlangen ihrer Erwerbsfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie 25 Jahre alt werden, Anspruch auf eine Waisenrente.

    Für jedes Kind einer aktiven versicherten Person entspricht die Waisenrente 12 % des letzten versicherten Lohns und die Waisenrente einer pensionierten Person entspricht 20 % der Rente der verstorbenen Person. Sind mehrere Pensionierten-Kinderrenten zu entrichten, darf deren Summe 40 % der entrichteten Altersrente nicht überschreiten.

    Stirbt eine dem Kollektiv „Laien“ zugehörige versicherte oder pensionierte Person, müssen ihre Angehörigen die FPPIC benachrichtigen, indem sie ihr eine Kopie des Todesscheins und die Angaben der verstorbenen Person zukommen lassen. So kann die Vorsorgestiftung alle erforderlichen Informationen zusammentragen, um den Leistungsanspruch der Hinterlassenen und/oder den Anspruch auf ein zusätzliches Todesfallkapital (für die Versicherten) zu prüfen.

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