Wohneigentumsförderung

Die Versicherten können ihre 2. Säule für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses als Erstwohnung (Alleineigentum, Miteigentum, gemeinsames Eigentum mit dem Ehegatten / der Ehegattin) verwenden. Sie haben die Wahl zwischen einem Vorbezug der Freizügigkeitsleistung oder deren Verpfändung.

Neben dem Erwerb einer Erstwohnung können versicherte Personen über die 2. Säule auch ein Hypothekardarlehen zurückzahlen, Beteiligungen an Wohneigentum erwerben (z.B. in einer Wohnbaugenossenschaft) oder, mit strengen Auflagen, gewisse Arbeiten finanzieren, mit denen der Wert der Wohnung erhalten bleibt.

Diese beiden Arten der Wohneigentumsförderung gelten ausschliesslich für den Kauf oder den Bau einer Eigentumswohnung für den Eigenbedarf und ab einem Mindestbetrag von Fr. 20’000.-. Ebenfalls in diesem Betrag enthalten sind: die ganze oder teilweise Amortisation der Hypotheken sowie der Erwerb von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft. Für letztere bestehen keine Vorschriften hinsichtlich eines Mindestbetrags, was auch für eine mögliche Verpfändung gilt.

Die Höhe des Vorbezugs ist auf den Miteigentumsanteil der versicherten Person begrenzt, wobei die Hypothekarschuld berücksichtigt wird.

Aus Erfahrung empfehlen wir Ihnen, sich nicht finanziell zu verpflichten, bevor Sie den definitiven Betrag des Vorbezugs kennen, auf den Sie Anspruch haben. Dieser ist abhängig vom Preis der Immobilie, vom Hypothekardarlehen und von Ihrem Miteigentumsanteil.

Das Guthaben aus der 2. Säule kann nicht zur Finanzierung des normalen Unterhalts einer Wohnung, zur Zahlung von Hypothekarzinsen, von auf den Vorbezug fälligen Steuern, der Verschreibungskosten, der Grundbuch- oder Bearbeitungsgebühren verwendet werden.

Eine Person, die zunächst ein Grundstück erwerben möchte mit der Absicht, später ein Haus zu bauen, kann ihr Geld also nicht beziehen. Sie muss einen konkreten Plan für die Nutzung des Geldes vorlegen.

Begriff der Erstwohnung

Eine mit dem Guthaben aus der 2. Säule finanzierte Wohnung muss für den Eigenbedarf der versicherten Person an ihrem Hauptwohnsitz in der Schweiz oder im Ausland bestimmt sein. Die Finanzierung einer Zweitwohnung oder eines Ferienhauses ist nicht zulässig. Handelt es sich um ein Haus mit mehreren Eigentümern, bezieht sich der Vorbezug anteilig auf den Wert der von der versicherten Person bewohnten Wohnung.

Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann der gesamte Betrag der Freizügigkeitsleistung verpfändet beziehungsweise vorbezogen werden. Ab dem Alter von 50 Jahren sind die Möglichkeiten der Verpfändung oder des Vorbezugs jedoch beschränkt. Die versicherte Person darf den Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf den sie im Alter 50 Anspruch hatte, beziehungsweise die Hälfte des aktuellen Leistungsanspruchs verwenden, je nachdem, welcher dieser beiden Beträge höher ist.

Der Vorbezug wird auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene besteuert. Um den Steuersatz zu kennen, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Steuerbehörde.

Rückerstattung

Sie können den vorbezogenen Betrag in Tranchen von mindestens Fr. 10’000.- zurückerstatten und bei der zuständigen Steuerbehörde die Rückerstattung der auf den Vorbezug bezahlten Steuern beantragen.

Wir sind da, wenn Sie uns brauchen

E-Mail-Adresse

Telefon

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
von 8.30 bis 11.30 Uhr

Postadresse

Ch. des Mouettes 4
Postfach 600
1001 Lausanne

INFORMATION 👉 BVG-Reform