Häufig gestellte Fragen

Wann muss ein allfälliger Entscheid für den Bezug der Altersleistung (ordentliches Rentenalter oder vorzeitige Pensionierung) in Kapitalform gemeldet werden?

Sechs Monate vor der Pensionierung oder der vorzeitigen Pensionierung (nicht möglich bei Invalidität).

Wie hoch ist der Einkaufsbetrag und wie ist diesbezüglich vorzugehen?

Die versicherte Person muss das Formular „Erklärung für Einkauf“ ausfüllen (ebenfalls auf der Website verfügbar).

Nach Erhalt teilt ihr die FPPIC den maximalen Einkaufsbetrag für das laufende Jahr mit.

Kann ich meine 2. Säule für den Kauf einer Wohnung beziehen?

Vgl. Informationen auf der Seite über die Wohneigentumsförderung: Wohneigentumsförderung

Ich werde bald pensioniert, was muss ich tun?

Nichts. Ihr Arbeitgeber wird uns Ihren Austritt wegen Pensionierung ankündigen. Sobald wir diese Information erhalten haben, werden wir Ihnen die Höhe Ihrer Altersrente (oder Ihres Kapitals, wenn Sie sich sechs Monate im Voraus für diese Möglichkeit entschieden haben) schriftlich mitteilen und Sie darum bitten, uns die Angaben für die Überweisung zuzustellen.

Was ist im Todesfall zu tun?

Stirbt eine dem Kollektiv Laien zugehörige versicherte oder pensionierte Person, kann die FPPIC ihrer Ehegattin / ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin / ihrem eingetragenen Partner (PartG) oder ihrer überlebenden Lebenspartnerin / ihrem überlebenden Lebenspartner, ihrem/ihren Waisen sowie gegebenenfalls der überlebenden geschiedenen Ehegattin / dem überlebenden geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Bedingungen eine Rente überweisen.

Stirbt eine dem Kollektiv Laien zugehörige versicherte oder invalide Person, kann die FPPIC den gemäss Artikel 43 des Vorsorgereglements anerkannten Begünstigten ein Todesfallkapital überweisen, das auf der Grundlage der Bestimmungen desselben Artikels berechnet wird.

Unabhängig vom Erbrecht und allfälligen testamentarischen Verfügungen richtet die Stiftung ein zusätzliches Todesfallkapital von Fr. 20’000.- aus, wenn eine aktive versicherte Person stirbt. Die Höhe des Kapitals wird gemäss dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades der fünf letzten Jahre angepasst.

Stirbt eine versicherte oder pensionierte Person, müssen ihre Angehörigen die FPPIC benachrichtigen und ihr eine Kopie des Todesscheins und die Angaben der verstorbenen Person zukommen lassen. So kann die Vorsorgeeinrichtung alle erforderlichen Informationen zusammentragen, um zu prüfen, ob für eine dem Kollektiv Laien zugehörige versicherte oder pensionierte Person die Bedingungen für die Gewährung von Leistungen erfüllt sind und die Renten oder möglicherweise ein Kapital an die anerkannten Begünstigten überweisen.

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