Schweizer Vorsorge

Die 3 Säulen der Schweizer Sozialversicherung

Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen. Mit diesem System (Art. 111 der Bundesverfassung) soll der gewohnte Lebensstandard der versicherten Person auch nach der Pensionierung, bei Invalidität oder im Todesfall für sie selbst und ihre Hinterlassenen sichergestellt werden.

Die FPPIC und ihre Leistungen sind integrierender Bestandteil der 3 Säulen der Schweizer Alters-, Invaliden und Hinterlassenenversicherung.

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1. Säule

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2. Säule

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3. Säule

1. Säule, die staatliche Vorsorge: AHV und IV

Die erste Säule entspricht der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung). Hinzu kommen die IV (Invalidenversicherung), die EO (Erwerbsersatzordnung) und die ALV (Arbeitslosenversicherung). Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sind obligatorisch bei der AHV/IV versichert.

Die 1. Säule schafft Solidarität zwischen den Generationen. Die Altersrenten werden durch die Beiträge der Aktiven finanziert. Die Solidarität gilt auch zwischen Arm und Reich. Personen mit hohem Einkommen zahlen höhere Beiträge als dies für die Finanzierung ihrer Rente notwendig wäre und Personen mit geringerem Einkommen erhalten höhere Leistungen als durch ihre Beiträge finanziert wurden.

Darüber hinaus profitieren Personen mit unterstützungspflichtigen Kindern oder Angehörigen von einem Gutschriftensystem. Schliesslich gewährt dieses System eine Solidarität zwischen Verheirateten: ihr Einkommen wird geteilt, damit die Person mit dem niedrigeren Lohn vom höheren Einkommen der Partnerin / des Partners profitiert und dadurch eine höhere Rente erhält.

2. Säule, die berufliche Vorsorge: BVG und UVG

Die 2. Säule setzt sich aus dem BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 113 der Bundesverfassung) und dem UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) zusammen. Der Kreis der in der 2. Säule versicherten Personen ist kleiner als derjenige der 1. Säule.

Nur Angestellte mit einem Einkommen von mehr als Fr. 22’050.- sind automatisch in der 2. Säule versichert. Seit 1984 sind alle Angestellten obligatorisch dem UVG und seit 1985 dem BVG unterstellt. Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit können sich freiwillig versichern.

Die Leistungen Ihrer Vorsorgeeinrichtung machen Ihre 2. Säule aus. Die FPPIC überschreitet den obligatorischen Mindestrahmen (BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) deutlich, da sie in erster Linie den überobligatorischen Teil, d. h insbesondere Löhne unter Fr. 22‘050.- betreffen. Die Rechte der Versicherten sind vor allem im Vorsorgereglement festgelegt.

3. Säule, die private Vorsorge: Säule 3a und Säule 3b

Die beiden ersten Säulen erlauben nur teilweise die Erreichung des verfassungsrechtlichen Ziels der Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards. Der Staat unterstützt deshalb die private Vorsorge, also die 3. Säule. Die gesetzlich vorgesehene private Vorsorge ist teilweise mit steuerlichen Privilegien verbunden. Der Gesetzgeber macht einen Unterschied zwischen der Säule 3a und 3b.

Die Säule 3a oder die gebundene Vorsorge

Die Säule 3a, die sogenannte «gebundene Selbstvorsorge» steht allen Berufstätigen offen. Sie bietet steuerliche Privilegien. Zudem ist sie die von Selbständigerwerbenden bevorzugte Vorsorgeform.

2024 sind folgende Höchstbeträge an die Säule 3a steuerbefreit:

  • für eine Person mit Pensionskasse: Fr. 7’056.-
  • für eine Person ohne Pensionskasse: 20 % des Jahreseinkommens, aber maximal Fr. 35’280.-

Die Säule 3b oder die freie Vorsorge

Die freie Vorsorge umfasst jegliche Form von Vermögenszuwachs mit einem Vorsorgezweck ausserhalb der Säulen 1, 2 und 3a. Im Gegensatz zur gebundenen Vorsorge ist sie nur im Rahmen von Lebensversicherungen mit gewissen Steuervorteilen verbunden.

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